Flucht- & Rettungspläne

Gemäß den Forderungen der Arbeitsstättenverordnung  / § 4 und der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.3 hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern.

Somit sind zumindest in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden wie z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Schulen u.a. (Sonderbauten), Versammlungsstätten und sonstige gefährdeten Objekte (Hotels, Bahnhöfe) der Aushang von Flucht- und Rettungspläne gefordert.

Diese weisen die kürzesten Wege zu Notausgängen und zu Standorten von Brandbekämpfungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
Sie müssen nicht nur aktuell, übersichtlich, ausreichend groß (mind. DIN A3) und gut lesbar, sondern auch unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen farblich gestaltet sein. Maßgebend  ist hierfür die DIN ISO 23601.

Bei Veränderungen im Gebäude oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen muss eine Überarbeitung der Fluchtwegpläne erfolgen.

Die Pläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte an geeigneten Stellen auszuhängen und müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden. Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten, z.B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen.